Das ZGB und nicht mal die Bundesverfassung stehen absolut über den Notverordnungen. In Art. 28 ZGB steht denn auch "Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist." Zu den Nachweispflichten steht tatsächlich nichts in der Notverordnung. Aber etwas anderes als ein Arztzeugnis kommt als Nachweis ja nicht in Frage. Auf dem Zeugnis steht übrigens nicht, aus welchem Grund man keine Maske tragen kann, es ist bezüglich Datenschutz also nicht besonders heikel. (Dass man keine Maske trägt, sieht ja sowieso jeder.) Es stimmt, die Zugbegleiter dürfen keine polizeilichen Massnahmen durchführen. Sie haben aber das Hausrecht inne und können einen des Zuges verweisen. Die Transportpolizei hat weitergehende Befugnisse: " Es gilt die bestehende Kompetenzordnung/Hausordnung im öV: 1. Die Mitarbeitenden des öV machen die Kundinnen und Kunden auf die geltende Masken- pflicht aufmerksam (z.B. Durchsagen, persönliche Ansprache), analog wie dies heute der Fall ist z.B. bei ungebührli chem Verhalten. Die Verantwortung für die Durchsetzung der Maskenpflicht liegt nicht bei den Mitarbeitenden des öV. 2. Das mit der Kontrolle von Fahrausweisen beauftragte Personal kann Personen ohne Maske dazu auffordern, bei der nächsten Haltestelle auszuste igen. Weitergehende Kompetenzen haben die Sicherheitsorgane gemäss Bundesgesetz über die Sicher- heitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST, SR 745.2), d.h. der Sicherheits- dienst und die Transportpolizei. Diese haben u.a. die Aufgabe , für die Beachtung der Transport - und Benützungsvorschriften zu sorgen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST). Sie können Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kon- trollieren und wegweisen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST). Wer Anordnungen dieser Person en zuwiderhan- delt, wird mit Busse bestraft. Ebenfalls anwendbar ist die Strafbestimmung in Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe j EpG. Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse ist Sache der Kantone (Art. 9 BGST sowie Art. 84 Abs. 1 EpG). " Quelle: https://news.sbb.ch/_file/16518/20200706-1-schutzkonzept-o-v-v6-1-06-07-2020-de.pdf Für mich als Laie sieht das so aus: wenn man eine Dispens hat, diese aber dem Zugpersonal nicht zeigt, gibt es Diskussionen, aber wenn man die Dispens dann der Transportpolizei vorweisen kann, ist es erledigt. Wenn man aber keine Dispens hat, kann es teuer werden. Denn dann verstösst man gegen die Verordnung und das Epidemiegesetz.
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