Schritt 1
Hier findest Du Hilfe von Kunde zu Kunde. Suche in bestehenden Diskussionen oder stelle Deine Fragen.
Vor
Schritt 3
Hier siehst Du immer die neusten Beiträge aus allen Bereichen der Community.
Zurück Tour beenden
Hier findest Du Hilfe von Kunde zu Kunde. Suche in bestehenden Diskussionen oder stelle Deine Fragen.
Hier siehst Du immer die neusten Beiträge aus allen Bereichen der Community.
Hallo und willkommen in der SBB Community. Was möchtest du tun?
Warum wird ein aktuell verlängertes GA nicht mit beiden MWST Sätzen (7.7% und 8.1%) verrechnet.
Es gab eine Ausnahmeregelung bei der letzten MWST Änderung. Aber damals gings runter. Jetzt geht es um eine Erhöhung und da will Bern natürlich Geld sehen.
Laufzeit ab gestern. Somit müsste also vom 07.09.-31.12.2023 mit 7.7% und ab 01.01.2024 dann mit 8.1% MWST abgerechnet werden und auch so auf der Quittung stehen.
Ist es denn mit 7.7 oder 8.1% berechnet worden? Ev. gilt diese Regel erst ab dem 4. Quartal? (Siehe Beispiel)
Nein, die Regelung gilt ab Einführung der Gesetzesänderung (war im Februar). ich werde nun mit der SBB schauen...., auf der Quittung wurden nur 7.7% verrechnet. Aber Danke für Deine Bemühungen. Ich brauche das fürs Geschäft, da diese die MWSt als VST abziehen können.
Hallo @Milli7
was haben deine Abklärungen bei der SBB ergeben?
Gruss, Reto
Das macht Sinn. Danke für deinen wertvollen Hinweis.
Es wäre ein dicker Fisch, wenn die SBB die MwSt nicht gesetzeskonform berechnen würde!
Interessante Beobachtung! Ich hätte angenommen, dass es dafür eine Ausnahmeregelung gibt. Gibt es aber anscheinend nicht, laut https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/cipherDisplay.xhtml?publi...:
"Abonnemente für Beförderungsleistungen (z. B. Halbtax- und Generalabonnemente oder Ski-Saisonabonnemente) oder Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme und dergleichen sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement oder ein solcher Vertrag über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist grundsätzlich eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und neuen Steuersatz vorzunehmen."