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Generalabo. MWST Satz Berechnung

Milli7
Neues Mitglied

Warum wird ein aktuell verlängertes GA nicht mit beiden MWST Sätzen (7.7% und 8.1%) verrechnet. 

8 ANTWORTEN
Milli7
Neues Mitglied

Es gab eine Ausnahmeregelung bei der letzten MWST Änderung. Aber damals gings runter. Jetzt geht es um eine Erhöhung und da will Bern natürlich Geld sehen. 

Ex-Bähnler
Vielfahrer/in (Gold)

Hallo @Milli7 

Mit welchem Steuersatz wurde das GA an welchem Datum in Rechnung gestellt? 

@11407 Ab welchem Stichdatum muss „pro rata temporis“ abgerechnet werden? 

Gruss, Reto

Bitte mir KEINE Likes/Kudos mehr geben - ein 'Danke' für hilfreiche Antworten ist jedoch motivierend.

Laufzeit ab gestern. Somit müsste also vom 07.09.-31.12.2023 mit 7.7% und ab 01.01.2024 dann mit 8.1% MWST abgerechnet werden und auch so auf der Quittung stehen.

Ex-Bähnler
Vielfahrer/in (Gold)

Ist es denn mit 7.7 oder 8.1% berechnet worden? Ev. gilt diese Regel erst ab dem 4. Quartal? (Siehe Beispiel) 

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Nein, die Regelung gilt ab Einführung der Gesetzesänderung (war im Februar). ich werde nun mit der SBB schauen...., auf der Quittung wurden nur 7.7% verrechnet. Aber Danke für Deine Bemühungen. Ich brauche das fürs Geschäft, da diese die MWSt als VST abziehen können.

Ex-Bähnler
Vielfahrer/in (Gold)

Hallo @Milli7 

was haben deine Abklärungen bei der SBB ergeben? 

Gruss, Reto

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Ex-Bähnler
Vielfahrer/in (Gold)

Das macht Sinn. Danke für deinen wertvollen Hinweis.
Es wäre ein dicker Fisch, wenn  die SBB die MwSt nicht gesetzeskonform berechnen würde!

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11407
Pendler/in

Interessante Beobachtung! Ich hätte angenommen, dass es dafür eine Ausnahmeregelung gibt. Gibt es aber anscheinend nicht, laut https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/cipherDisplay.xhtml?publi...:

"Abonnemente für Beförderungsleistungen (z. B. Halbtax- und Generalabonnemente oder Ski-Saisonabonnemente) oder Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme und dergleichen sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement oder ein solcher Vertrag über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist grundsätzlich eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und neuen Steuersatz vorzunehmen."